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Satzung

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Erstellt am Sonntag, 04. März 2012

Vereinssatzung des ESC-Dorfen

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Eis-Sport-Club Dorfen, kurz ESC. Er hat seinen Sitz in 84405 Dorfen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erding eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.4. des jeweiligen Jahres und endet am 31.3. des folgenden Jahres.

§2 Zweck des Vereins, Zielsetzung

1)Der Verein ist eine ehrenamtlich geführte Interessengemeinschaft mit gemeinnützigen Zielen, der durch Bewegungserziehung, Spiel und Sport, insbesondere durch alle Arten des Eissports und Rollsports einen wesentlichen Beitrag zu gesundheitsbewussten Sporttreiben leistet.
2)Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem  Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
  • Errichtung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Vereinsheims
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

3)Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§3 Gemeinnützigkeit

1)Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. an. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmässigen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4)Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4 Formen der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenvorsitzenden (Ehrenpräsidenten,), Ehrenmitgliedern


Aktive Mitglieder  beteiligen sich am Übungsstundenprogramm und an den Sportveranstaltungen und Wettkämpfen des Vereins oder der Sportverbände, denen der Verein oder seine Abteilungen angeschlossen sind. Passive Mitglieder unterstützen das Vereinsleben, beteiligen sich aber nicht aktiv am Sportprogramm. Verdiente Mitglieder des Vereins können vom Vereinsausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für besondere Verdienste kann ein Mitglied von der Mitgliederversammlung  zum Ehrenvorsitzenden ( Ehrenpräsidenten) berufen werden.

§5 Mitglieder

1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2)Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Präsidium einzureichen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger  bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

3)Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Ablehnung der Aufnahme durch das Präsidium ist nicht anfechtbar.

4)Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

5)Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

Jedes Mitglied hat Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen und am Vereinsvermögen. Jedes Mitglied hat auf Grund des Mitgliedsausweises verbilligten Eintritt zu allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins sowie jeder Abteilung. Jedes Mitglied ist ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wählbar sind alle volljährigen und alle voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. In der  Jugendordnung kann für deren Gültigkeitsbereich ein abweichendes Stimmrecht beschlossen werden. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

Pflichten:

Beachtung und Anerkennung der Vereins-, BLSV- und Fachverbands-Satzungen bzw. -Ordnungen.

Förderungen der Grundsätze und Ziele des Vereins, Die Mitglieder sind verpflichtet,  Sach und  Vermögenswert mitzuerhalten, Sportanlagen und Geräte einer größtmöglichen Schonung und pfleglichen Behandlung zu unterziehen.

Jedes Mitglied hat in seinem Verhalten das Ansehen des Vereins zu wahren. Es hat die Anordnungen des  Präsidiums, der Abteilungsleitungen sowie der von den Vereinsorganen bestellten Ausführungsorgane und Ausschüsse in allen Vereins- und Sportangelegenheiten zu befolgen.
6)Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss aus dem Verein.

7)Der dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstösst, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstösse gegen die Vereinssatzung schuldig  gemacht hat oder durch grob vereinsschädigendes Verhalten auffällig geworden ist.

8)Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Gegen des Beschluss des Präsidiums ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet abschliessend mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann das Präsidium seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

9)Massregelungen:

Gegen Mitglieder, die gegen die Vereinssatzung oder Anordnungen des Vorstandes verstossen, oder Vereinseigentum beschädigen, können nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss folgende Massnahmen verhängt werden:

a)Verweis

b)Zeitlich begrenztes Hausverbot

c)Schadensersatz

§6 Streichung der Mitgliedschaft

1)Die Streichung der Mitgliedschaft eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand geblieben ist oder eventuellen Entschädigungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

2)Mahnungen sind auch wirksam, wenn die an die letzte bekannte Anschrift gerichtete Sendung als unzustellbar zurück kommt. Die Streichung braucht dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht zu werden.

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des ausserschulischen Sportes ( Sportförderrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung) sind zu beachten.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)das Präsidium
b)der Vereinsausschuss
c)die Mitgliederversammlung

§9 Präsidium

1)Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, seinen zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten), dem Schriftführer und dem Kassier sowie dem Werbebeauftragten. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2)Je zwei Mitglieder des Präsidiums, darunter der Präsident oder einer seiner  Stellvertreter (Vizepräsidenten) vertreten den Verein gemeinsam.

3)Das Präsidium wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Es bleibt bis zur satzungsgemässen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Das Amt eines Mitglieds des Präsidiums endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

4)Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hizuzuwählen.

5)Die Durchführung der Geschäfte wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§10 Vereinsausschuss

Den Vereinsausschuss bilden

a)die Mitglieder des Präsidiums
b)die Abteilungsleiter sowie etwaige technische Leiter und Jugendleiter oder deren Vertreter
c)der Pressesprecher
d)weitere, bis zu drei von der Mitgliederversammlung mit dem Präsidium zu wählende Beiräte
e)der Mitgliederverwalter
f)der Vereinsausschuss kann zusätzlich Personen in beratender Funktion hinzuziehen 

1)Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Präsidiumsmitglied einberufen.

2)Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

3)Bei Einladungen zu Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Ankündigung der Tagesordnung nicht Erforderlich. Das Gremium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder des Gremiums dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§11 Vertraulichkeit

Die Sitzungen des Präsidiums und des Vereinsausschusses sowie die Tätigkeit der Kassenprüfer sind streng vertraulich. Eine Mitteilung gegenüber der Öffentlichkeit kann nur durch den Präsidenten oder eine vom ihm beauftragte Person erfolgen, jedoch nur dann, wenn dies vom Präsidium oder dem Vereinsausschuss
beschlossen worden ist.
§13 Vereinsordnungena)eine Abteilungsordnung§14 Beschlussfähigkeit und Wahlen

§12 Mitgliederversammlung

1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Ausserdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium schriftlich verlangt wird.

2)   Jede Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter (Vizepräsidenten) unter einer Einladungsfrist von 10 Tagen schriftlich oder durch Anschlag im Schaukasten des Vereins beim Eisstadion einberufen, wobei bei schriftlicher Einberufung  für die Ladungsfrist die Aufgabe des Briefes bei der Post (Datum des Poststempels) massgeblich ist. Dabei ist die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter (Vizepräsidenten) oder einem sonstigen Präsidiumsmitglied geleitet. Sind sämtliche Präsidiumsmitglieder verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

4)Die Mitgliederversammlung beschliesst über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen.

5)Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht der Kassenprüfung  entgegen und beschliesst die Entlastung und Wahl des Vorstandes (Präsidium) und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderung sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

6)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Verein gibt sich
 

b)eine Geschäftsordnung
c)eine Finanzordnung
d)bei Bedarf weitere Ordnungen

Geschäfts- und Finanzordnung beschliesst das Präsidium, Abteilungsordnungen die Abteilungsversammlung, weitere Ordnungen der Vereinsausschuss.
1)Jedes ordnungsgemäss berufene Gremium, insbesondere jede ordnungsgemäss berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
2)   Soweit die Satzung oder das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassungen, insbesondere auch der Mitgliederversammlung, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln (und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens zehn der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragen.

4) Sämtliche Mitglieder des Präsidiums und die Beiräte des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur folgenden Neuwahl im Amt.

§15 Abteilungen

1)Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Massgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

2)   Die Abteilungen geben sich im Rahmen dieser Satzung Abteilungsordnungen, Sie werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung beschlossen und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Präsidiums

3)   Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

4)   Löst sich eine Abteilung auf oder gründet einen neuen eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen beim Verein. Sämtliche Verbindlichkeiten der Abteilung sind vorher zu begleichen.

5)   Der Sportbetrieb einer Abteilung (Übungs-, Trainings-Veranstaltungen usw.) wird von der Abteilung selbständig geregelt, gemäss den Richtlinien bzw. Wettkampfbestimmungen der einzelnen Fachverbände. Der Abteilungsleiter ist dem Präsidium für den ordnungsgemässen Abteilungsbetrieb verantwortlich.

6) Die Abteilungen sind verpflichtet, jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen und vier Wochen vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.

7) Für die Einhaltung des Haushaltsplanes und dessen jährliche Abrechnung mit dem Verein ist der Abteilungsleiter persönlich verantwortlich, erkennbare Haushaltsrisiken sind dem Präsidium unverzüglich mitzuteilen.

8) Unabhängig vom Vereinsbeitrag können die Abteilungen durch Beschluss der Abteilungsversammlungen  einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben.

9) Bei besonderem Finanzbedarf der Abteilungen kann die Abteilungsversammlung die Erhebung einer Umlage nach vorheriger Absprache mit dem Präsidium beschliessen.

10)Abteilungsversammlungen sind jährlich spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung abzuhalten mit Tätigkeitsbekanntgabe und Kassenbericht. Die Bekanntgabe der Abteilungsversammlung hat mindestens acht Tage vorher durch Aushang im Abteilungs-Schaukasten zu erfolgen.

11)Stimmberechtigt, wahlberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder der jeweiligen Abteilung und Mitglieder des Präsidiums.

§16 Kassenprüfung

Zur ständigen Sicherung der finanziellen Lage des Vereins hat jährlich eine Revision der Kasse durch einen  Kassenprüfer stattzufinden. Die Kassenprüfer für die Vereinskasse werden in der Mitgliederversammlung bestellt und dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder versammlung den Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§17 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen, Abteilungsversammlungen und von Ausschusssitzungen ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Abteilungsprotokolle sind innerhalb von zwei Wochen dem Präsidium zuzuleiten. Jede Satzugsänderung ist dem  zuständigen Finanzamt (Körperschaftsstelle) zuzuleiten.

§18 Auflösung des Vereins

1)Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf deren Tagesordnung darf  nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen.

2)Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 4/5 seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich  gefordert wurde.

3)In dieser Versammlung müssen abweichend von den Bestimmungen des §14 dieser Satzung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.

4)Kommt eine Beschlussfassung auf Grund mangelnder Anwesenheit nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.

5)Kommt ein Auflösungsbeschluss zustande, so sind von der gleichen Versammlung die Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abwickeln.

6)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke hat eine Abwicklung der Vereinsverhältnisse stattzufinden. Das nach Abwicklung der Vereinsverhältnisse verbleibende Aktivvermögen fällt der Stadt Dorfen zu, mit der Massgabe, dass es diese wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat, wobei die Stadt Dorfen gehalten ist, dieses Vermögen solange treuhänderisch zu verwalten, bis sich in Dorfen ein neuer , selbständiger und als gemeinnützig anzuerkennender Eis-Sport-Verein bildet.

7)Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes (Körperschaftssteuerstelle).

§19 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Neufassung der Vereinssatzung wird anlässlich der Mitgliederversammlung am 18. Juli 2002 genehmigt.
 
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